Landkreis Lüchow-Dannenberg muss einer Privatschule Schulgeld für geistig behinderte Kinder zahlen
Landkreis Lüchow-Dannenberg muss einer Privatschule Schulgeld für geistig behinderte Kinder zahlen
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist verpflichtet, für die Beschulung von geistig behinderten Kindern in einer Privatschule Schulgeld zu zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in mehreren Urteilen entschieden (Urteile v. 26.5.2009, Aktenz. 4 A 442/06 u.a.).
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg unterhält keine eigene Schule für geistig behinderte Kinder. Diese Kinder besuchen eine Privatschule, die vom Deutschen Roten Kreuz betrieben wird und eine Anerkennung als Ersatzschule hat. Das DRK hat sich gegenüber dem Landkreis vertraglich verpflichtet, die Beschulung von geistig behinderten Kindern zu übernehmen, der Landkreis zahlt im Gegenzug Schulgeld an das DRK. So hat der Landkreis auch Schulgeld gezahlt für Kinder, die aus anderen Landkreisen kommen, aber in Jugendhilfeeinrichtungen im Landkreis untergebracht waren und von dort zur Schule gegangen sind.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg fordert mit seinen Klagen Schulgeld zurück für die "auswärtigen Kinder", die von außerhalb des Landkreises kommen. Dabei geht es um die Jahre 2002 bis 2005 und einen Betrag von rd. 211.000 EUR. Der Landkreis argumentiert, die Kosten für die "auswärtigen Kinder" müssten von den "auswärtigen Landkreisen" getragen werden, die die Kinder in seine Jugendhilfeeinrichtungen geschickt hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Es hat in seinen Urteilen ausgeführt:
Geistig behinderte Kinder, die schulpflichtig sind, müssen vom Landkreis beschult werden. Im Landkreis Lüchow-Dannenberg sind demgemäß alle Kinder zu beschulen, die in diesem Landkreis ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben aber auch diejenigen Kinder, die dort in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind. Der gewöhnliche Aufenthalt im Landkreis wird begründet unabhängig davon, welchen Wohnort die Eltern haben. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Kinder von "auswärtigen Jugendhilfebehörden" im Landkreis Lüchow-Dannenberg untergebracht worden sind. Demgemäß ist der Landkreis verpflichtet, aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem DRK die Kosten auch für diese Kinder zu tragen. Nur in den Ausnahmefällen, in denen eine schulbehördliche Entscheidung nicht vorliegt, wonach die Kinder eine Schule für geistig behinderte Kinder besuchen müssen, muss das DRK das Schulgeld zurückzahlen. Insoweit ist eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme des Schulgeldes durch den Landkreis nicht gegeben. Von den vom Landkreis zurückgeforderten rd. 211.000 EUR muss das DRK deshalb im Ergebnis nur rd. 18.000 EUR erstatten.
Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.