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Verwaltungsgericht gibt grünes Licht für den Bau eines Autohofes an der Autobahn A 7 bei Evendorf

Zwei Einwohner aus Evendorf und Döhle können den geplanten Autohof an der Autobahn A 7 bei Evendorf nicht vorläufig verhindern. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in zwei Beschlüssen vom 8. Dezember 2008 entschieden (Aktenz.: 2 B 92 und 93/08).

Die Gemeinde Evendorf hat im Sommer 2008 einen Bebauungsplan erlassen, wo-nach an der Bundesautobahn A 7 ein Autohof errichtet werden kann. Dieser soll eine gewerblich nutzbare Baufläche von rund 114.000 m² haben, zuzüglich einer 6.300 qm großen Grünfläche. Es sind Stellplätze für 312 Lkw und 140 Pkw geplant, weiter sind umfangreiche Tankanlagen und groß dimensionierten Restaurants und Läden vorgesehen. Dem Betreiber ist am 1. Oktober 2008 die Baugenehmigung zur Errichtung des Autohofes erteilt worden.

Gegen die Baugenehmigung haben zwei Nachbarn vorläufigen Rechtsschutz be-gehrt. Der eine wohnt über 400 m entfernt in Döhle, der andere über 800 m entfernt in Evendorf. Die Betroffenen tragen vor, der Bebauungsplan sei rechtswidrig und demzufolge auch die Baugenehmigung. Es fehle an der Abwägung wirtschaftlicher, ökologischer und verkehrlicher Belange. Umweltschutz, Natur- und Landschaftsschutz seien in die Abwägung nicht hinreichend gewürdigt worden. Es gebe Lärmbeeinträchtigungen und Luftverunreinigungen.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufigen Baustopp zurückgewiesen. Das Gericht hat in seinen Beschlüssen ausgeführt: Die Nachbarn werden nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die dem Betreiber erteilte Baugenehmigung kann nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, sondern nur im Hinblick darauf, ob die klagenden Nachbarn in eigenen persönlichen subjektiven Rechten verletzt sind. Dies ist aber nicht der Fall. Das geplante Bauvorhaben ver-stößt nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die Auswir-kungen des Autohofes sind den Antragstellern aus Döhle und Evendorf zuzumuten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan wirksam ist oder nicht, das Ergebnis der Prüfung ist in beiden Fällen gleich. Die maßgeblichen Lärmgrenzen werden eingehalten. Die Zunahme des Lärms durch den Autohof liegt am Rande der Wahrnehmungsschwelle. Die Lärmeinwirkungen vom Autohof werden überlagert von den vorhandenen Geräuschen der Autobahn. Auch die maßgeblichen Grenzwerte für Luftschadstoffe werden nicht überschritten, selbst unter Berücksichtigung der ab 2010 vorgesehenen Verschärfung der Werte.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwal-tungsgericht zulässig, wo seit September 2008 schon ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan anhängig ist.

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