Planungen für den Bau einer Ortskernentlastungsstraße in Reppenstedt gestoppt
Die Klagen der Hansestadt Lüneburg sowie von zwei Bürgern gegen den geplanten Bau einer Straße zur Entlastung des Ortskerns der Gemeinde Reppenstedt hatten bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg Erfolg (Urteile vom 10.9.2008 - Aktenz. 5 A 150/05, 5 A 160/05 und 5 A 161/05 -).
Mit Beschluss vom 21. April 2005 stellte der Landkreis Lüneburg auf Antrag der Gemeinde Reppenstedt den Plan für den Bau einer Ortskernentlastungsstraße fest. Die Straße soll am westlichen Ortseingang von Reppenstedt in Höhe der Einmündung L 216/Schlesienstraße beginnen und in südöstlicher Richtung in einem Abstand von ca. 155 Metern zur vorhandenen Bebauung des Gewerbegebietes "Eulenbusch" verlaufen. Sie soll den Böhmsholzer Weg, den Wiesenweg und den Schnellenberger Weg kreuzen, um am östlichen Ortsausgang wieder an die L 216 anzuschließen. Die Knotenpunkte Schlesienstraße/L 216, Eulenbusch, Schnellenberger Weg und eine Einmündung in die L 216 am östlichen Ortsausgang sind als vier Kreisverkehrsplätze geplant. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ist Ziel der gemeindlichen Planung die Herausnahme des Durchgangsverkehrs aus dem Ortskern und der gesamten Ortsdurchfahrt von Reppenstedt.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat den Klagen der Hansestadt Lüneburg und der beiden Bürger durch Urteile vom 10. September 2008 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig. Nicht die Gemeinde Reppenstedt, sondern das Land Niedersachsen ist für den Bau und die Finanzierung der geplanten Straße sachlich zuständig. Bei dem Straßenbauvorhaben handelt es sich um eine Landesstraße und nicht, wie vom Landkreis Lüneburg angenommen, um eine Gemeindestraße. Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz sind Landesstraßen Straßen, die innerhalb des Landesgebiets oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreien Städten hinausgehenden Verkehr, insbesondere dem Durchgangsverkehr, dienen oder zu dienen bestimmt sind. Gemeindestraßen sind Verkehrswege, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich für die Unterscheidung der Straßenarten ist die aus den Gesichtspunkten des Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrslenkung angestrebte Verkehrsbedeutung.
Ziel der angefochtenen Planung ist es, den Ortskern der Gemeinde Reppenstedt und die Ortsdurchfahrt vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Nach der unter den Gesichtspunkten des Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrslenkung angestrebten Verkehrsbedeutung soll die geplante Straße mithin vor allem den Durchgangsverkehr von der L 216 aufnehmen. Die geplante Straße soll damit anstelle der bisherigen Ortsdurchfahrt die Netz- und Verbindungsfunktion der L 216 übernehmen. Der jetzt umstrittene Streckenabschnitt erfüllt damit auch deren überörtliche Funktionen und ist deshalb als Landesstraße einzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die geplante Straße als "Ortskernentlastungsstraße" bezeichnet, mit vier Kreisverkehren versehen und relativ dicht an einem neuen Baugebiet der Gemeinde Reppenstedt vorbeigeführt werden sowie auch örtlichen Verkehr aufnehmen soll. Deshalb ist auch keine andere rechtliche Bewertung des Vorhabens gegenüber der gleichartigen Straßenplanung in der Gemeinde Reppenstedt aus dem Jahre 1992 angezeigt, die mit denselben Gründen bereits 1994 vom erkennenden Gericht als rechtswidrig aufgehoben worden war.
Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.