Abberufung des Hauptgeschäftsführers der IHK Lüneburg-Wolfsburg rechtens
Die Klage des ehemaligen Hauptgeschäftsführers der IHK Lüneburg-Wolfsburg gegen seine Abberufung als Hauptgeschäftsführer blieb bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg ohne Erfolg (Urteil vom 23.7.2008 - Aktenz. 5 A 64/08 -).
Im Januar 2006 ist der Kläger von der Vollversammlung der IHK Lüneburg-Wolfsburg einstimmig zum Hauptgeschäftsführer der IHK Lüneburg-Wolfsburg bestellt worden. Nachdem er im September 2006 seinen Dienst angetreten hatte, stellte sich heraus, dass eine ausgeglichene Eröffnungsbilanz für die IHK wegen hoher Pensionsansprüche nicht erstellt werden konnte. Dazu eingeholte Gutachten kamen zu der Einschätzung, das bestehende Versorgungssystem für die Mitarbeiter der IHK müsse verändert werden. Außerdem bestünden möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen überhöhter Zahlungen in der Vergangenheit.
Zwischen dem Präsidium der IHK und dem Kläger entstand daraufhin Streit über die Frage, ob und welche konkreten Maßnahmen aufgrund der Gutachten zu ergreifen seien. Gegenüber einigen konkreten Vorschlägen des Klägers verweigerte der Präsident der IHK seine Mitwirkung, weil das Präsidium zunächst die Einsetzung eines Ausschusses zur weiteren Beratung über die zu ergreifenden Maßnahmen beschlossen habe. Der Kläger versuchte unter anderem, die Mitwirkung des Präsidenten durch Schreiben eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts zu erreichen.
Auf Antrag des Präsidiums beschloss die Vollversammlung der IHK in ihrer Sitzung vom 7. April 2008 mit großer Mehrheit, den Kläger als Hauptgeschäftsführer abzuberufen. Ihre Entscheidung begründete sie mit dem Ausmaß der Zerrüttung in der Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Hauptgeschäftsführer.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat seine Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Für die Rechtmäßigkeit der Abberufung eines Hauptgeschäftsführers der IHK sei maßgeblich, ob zwischen den Organen der IHK und dem Hauptgeschäftsführer das für die Kammerarbeit nach außen und innen unabdingbare Vertrauensverhältnis noch bestehe. Das sei nicht der Fall, wenn die Vollversammlung kein Zutrauen mehr in die persönlichen oder fachlichen Führungsqualitäten des Hauptgeschäftsführers habe und nach der Einschätzung der Mehrheit ihrer Mitglieder die Abberufung erforderlich sei, um die Funktionsfähigkeit der Kammerarbeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dabei komme es weder darauf an, ob dem Kläger Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen seien noch darauf, wer im Einzelnen für die Unstimmigkeiten und Zerwürfnisse verantwortlich sei.
Die Vollversammlung habe ohne Rechtsfehler festgestellt, dass infolge der erkennbaren und offensichtlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Präsidium in grundlegenden Fragen und der zuletzt von erheblichen Spannungen geprägten Zusammenarbeit künftig ein vertrauensvolles Zusammenwirken dieser Organe der IHK nicht mehr zu erwarten sei. Diese Entscheidung habe die Vollversammlung in einem den Anforderungen genügenden Verfahren und aufgrund hinreichender Informationen in der Sitzung am 7. April 2008 getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass der Abberufung durch die Vollversammlung rechtsmissbräuchliche oder unsachliche Motive zugrunde gelegen haben, seien nicht erkennbar. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger mit der Abberufung für ein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten "bestraft" werden sollte.
Der Kläger kann gegen das Urteil Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen, die das Verwaltungsgericht Lüneburg zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen hat.