Antifa-Demonstration gegen Rechtsextremisten darf eingeschränkt werden
Ein Aufzug der Antifa gegen die Sonnenwendfeier von Rechtsextremisten im Landkreis Celle muss eine geänderte Streckenführung akzeptieren und den Veranstaltungsort der Sonnenwendfeier großräumig meiden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Beschluss vom 17.6.2008, Aktenz: 3 B 41/08).
Am 21. Juni 2008 findet bei Eschede im Landkreis Celle auf einem privaten Hof eine Sonnenwendfeier statt, wo bis zu 200 Rechtsextremisten erwartet werden. Die Antifaschistische Aktion (Antifa) meldete einen Aufzug an, der bis hin zu dem Hof geführt werden soll, auf dem die Sonnenwendfeier stattfindet. Der Landkreis Celle hat die Veranstaltung bestätigt, jedoch - neben weiteren Auflagen - eine erheblich reduzierte Streckenführung vorgeschrieben, sodass der Aufzug dem Veranstaltungsort der Sonnenwendfeier fernbleiben muss.
Dagegen hat die Antifa Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich zweier unwesentlicher Nebenbestimmungen stattgegeben, die vom Landkreis Celle vorgeschriebene geänderte Streckenführung aber als rechtmäßig gebilligt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt:
Bei einer Routenführung entsprechend den Wünschen der Antifa wäre die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Aus der Vergangenheit gibt es Erkenntnisse, dass es bei Kundgebungen zu massiven Ausschreitungen zwischen der Antifa und Rechtsextremen kommt. Es ist zu befürchten, dass es auch jetzt durch gewaltbereite Linksextremisten und Rechtsextremisten bei einem unmittelbaren Zusammentreffen zu Gewalttätigkeiten kommen wird, und zwar nicht nur zwischen den beiden Gruppen. Es sind auch gewaltsame Aktionen gegen schlichtende Ordnungskräfte und Sachgüter zu befürchten. Um solche Störungen zu vermeiden, ist es gerechtfertigt, dass die Antifa eine geänderte Streckenführung akzeptiert.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.