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Dem Malteser Hilfsdienst e.V. bleibt eine Mitgliederwerbung in der Fußgängerzone verwehrt

Ein Eilantrag des Malteser Hilfsdienst e.V., mit dem es ermöglicht werden sollte, in der Fußgängerzone von Lüneburg Mitglieder zu werben, blieb beim Verwaltungsgericht Lüneburg ohne Erfolg (Beschluss v. 13.6.2008 - Aktenz. 5 B 13/08 -).

Der Malteser Hilfsdienst e.V. beabsichtigte, vom 16. - 18. Juni 2008 einen Informationsstand in der Fußgängerzone Bäckerstraße (Höhe Fielmann) in Lüneburg zu errichten. Der Verein wollte dort über seine Aufgaben informieren und Fördermitglieder zur weiteren Finanzierung seiner Aufgaben anwerben. Dazu sollten Passanten auch direkt angesprochen werden.

Die Hansestadt Lüneburg lehnte den Antrag des Malteser Hilfsdienst e.V. auf die Erteilung der hierfür benötigten Sondernutzungserlaubnis ab. Sie führte zur Begründung aus, eine Erlaubnis für das Aufstellen eines Informationsstandes nur für Informationszwecke würde erteilt, eine Mitgliederwerbung sei aber nicht zulässig. In der Vergangenheit sei es in vielen Fällen zu einer aggressiven Mitgliederwerbung gekommen, die bei den Bürgern der Stadt Befremden hervorgerufen und zu Beschwerden geführt habe.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Malteser Hilfsdienst e.V., die Stadt zu verpflichten, einen Informationsstand auch für Zwecke der Mitgliederwerbung zuzulassen, abgelehnt. Es hat ausgeführt: Das Interesse der Allgemeinheit sowie der übrigen Straßennutzer an einer ungehinderten Straßennutzung überwiege das Interesse des Malteser Hilfsdienst e.V., dort auch werbend tätig zu werden. Eine Mitgliederwerbung führe zu einem wesentlich stärkeren Einwirken auf die Straßennutzer als das Aufstellen nur eines Informationsstandes. Die Angesprochenen würden unmittelbar in die Lage gebracht, sich mehr oder weniger unvorbereitet mit einem bestimmten Angebot zu befassen. Dies wirke sich unmittelbar auf ihr Verhalten und das Verhalten der weiteren Straßennutzer aus, indem es etwa zu einem längeren Verweilen der Angesprochenen oder zu Versuchen anderer Passanten komme, den Werbern aus dem Weg zu gehen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und das Interesse der Straßennutzer an einer ungehinderten Straßennutzung würden also im Falle einer auch werbenden Tätigkeit wesentlich weitergehend beeinträchtigt als bei einem Aufstellen nur eines Informationsstandes.

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