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Planung für Autohof bei Evendorf muss nicht gestoppt werden

Der Antrag eines Naturschutzvereins, die Bauplanungen für einen Autohof an der Autobahnanschlussstelle Evendorf zu verhindern, hat keinen Erfolg gehabt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg hervor (Beschluss vom 2.6.2008, Akenzeichen 2 B 36/08).

Die Gemeinde Egestorf hat einen Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt, wo-nach die Ansiedlung eines sogenannten Autohofes nordwestlich der Anschlussstelle Evendorf an der Bundesautobahn A 1 ermöglicht werden soll. Ein Naturschutzverein möchte dies verhindern und meint, wegen der überörtlichen Bedeutung müsse ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Denn der Autohof habe erhebliche Auswirkungen auf Umwelt, Landschaft und Natur. Nachdem der Landkreis Harburg die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens abgelehnt hatte, hat sich der Verein an das Verwaltungsgericht gewandt. Damit soll die Gemeinde verpflichtet werden, bis zum Abschluss eines Raumordnungsverfahrens das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ruhen zu lassen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Naturschutzverein hat kein subjektives Recht darauf, dass ein Raumordnungsverfahren eingeleitet wird. Raumordnungsverfahren dienen der Verwirklichung und der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung. Dadurch sollen die sozialen und wirtschaftli-chen Ansprüche im jeweiligen Raum mit den ökologischen Funktionen in Einklang gebracht werden, es sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Das Raumordnungsverfahren ist ein Instrument staatlicher Planung. Über die Einleitung eines Raumordnungsver-fahrens entscheidet die Planungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut besteht auf die Einleitung eines Raumordnungs-verfahrens kein Rechtsanspruch. Damit ist klargestellt, dass der Verein der Naturfreunde allenfalls innerhalb eines bereits eingeleiteten Raumordnungsverfahrens ein Beteiligungsrecht haben kann. Er hat von vornherein aber keinen Anspruch auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens. Denn dies würde das pflichtgemäße Ermessen der Raumordnungsbehörde, ob es ein Raumordnungsverfahren einleitet oder nicht, von vornherein unterlaufen. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Aussetzung des Bebauungsplanverfahrens.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingereicht werden.

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