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Flächendeckende private gewerbliche Altpapiersammlung bleibt verboten.

Eine flächendeckende private gewerbliche Altpapiersammlung ist von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg zu Recht untersagt worden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in zwei Beschlüssen vom 17. und 18. September 2007 beschlossen (Az.: 2 B 56/07 - betreffend Landkreis Lüchow-Dannenberg, 2 B 59/07 - betreffend Landkreis Uelzen).

Die Landkreise Uelzen und Lüchow-Dannenberg betreiben jeweils in ihrem Kreisgebiet eine umfassende Abfallentsorgung. So ist von den privaten Haushalten auch das Altpapier den Landkreisen zu überlassen. Hierzu werden an bestimmten Abfuhrterminen Straßensammlungen durchgeführt, und es sind auch Altpapiercontainer aufgestellt worden. Die Landkreise haben mit der technischen Durchführung eine Firma aus Hamburg beauftragt, die aufgrund der geschlossenen Verträge längerfristig gebunden ist.

Ein 1989 im Landkreis Uelzen gegründetes Entsorgungsunternehmen beabsichtigt, zukünftig eine regelmäßige gewerbliche Altpapiersammlung in den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg durchzuführen und allen Haushalten eine "blaue Tonne" für Papier und Pappe zur Verfügung zu stellen. Das Sammlungsgut soll in Papierfabriken bei Offenbach und in den Niederlanden verwertet werden.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg untersagte die gewerbliche Altpapiersammlung mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 26. Juli 2007, der Landkreis Uelzen erließ seine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung am 10. August 2007.

Daraufhin hat die Uelzener Entsorgungsfirma sich an das Verwaltungsgericht gewandt, um die Verbote außer Vollzug zu setzen. Die Firma will so die Möglichkeit der flächendeckenden Altpapiersammlung erstreiten.

Das Verwaltungsgericht hat die von den Landkreisen gegenüber dem Entsorgungsunternehmer ausgesprochenen Sammlungsverbote bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat in den Beschlüssen ausgeführt:

Die Sammlungsverbote sind rechtmäßig. Die Verbote sind aufgrund des bundesrechtlichen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerechtfertigt. Nach diesem Gesetz müssen private Haushalte ihre Abfälle grundsätzlich dem Landkreis überlassen. Zu den Abfällen gehört auch Papier. Nach dem Gesetz können Abfälle nur ausnahmsweise über eine gewerbliche Sammlung entsorgt werden. Dies setzt aber voraus, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Auf diese Ausnahmevorschrift kann sich die Uelzener Firma für die Landkreise Uelzen und Lüchow-Dannenberg nicht berufen. Denn öffentliche Interessen stehen der gewerblichen Sammlung entgegen: Die Funktionsfähigkeit der von den Landkreisen sicherzustellenden Altpapierentsorgung für private Haushalte wäre beeinträchtigt, wenn die Firma aus Uelzen parallel dazu gewerbliche Sammlungen durchführen würde, bei der die Firma durch die angekündigte flächendeckende Verteilung von "blauen Tonnen" in großem Umfang das Altpapier der öffentlichen Entsorgung entziehen würde. Die von den Landkreisen mit der Papiereinsammlung längerfristig vertraglich verpflichtete Hamburger Firma könnte die Altpapiersammlung auf Dauer nicht mehr wirtschaftlich fortführen. Sie müsste dann entweder aus dem Gebührenhaushalt bezuschusst werden oder die Verträge müssten aufgelöst werden. Beide Alternativen beeinträchtigen aber die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abfallentsorgung. Eine Gebührenerhöhung erhöht die Gefahr wilder Müllablagerungen und illegaler Entsorgungen, während eine Vertragsauflösung die Beendigung des bisher funktionierenden Entsorgungssystems zur Folge hätte.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

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