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Hochwasserschutzmauer in Hitzacker rechtens

Der Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserschutz in Hitzacker, der eine 2,75 m hohe Kombination aus fester und mobiler Hochwasserschutzwand vorsieht, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am 7. Juni 2007 in einem Urteil entschieden (Aktenz: 6 A 672/05).

Am 16. November 2005 erließ der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz einen Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserschutz für Hitzacker. Danach ist der Bau eines Siels und eines Schöpfwerkes vorgesehen, der Ausbau der Marschtorstraße, der Ausbau der Straße Am Weinberg sowie der Neubau der Brücke zur Schweineweide. Der Beschluss umfasst auch den Neubau einer Hochwasserschutzwand im Bereich zwischen der Brücke zur Schweineweide und der Hauptstraße. Die Höhe der Hochwasserschutzwand beträgt nach dem festgestellten Plan +16,35 m NN, was einer Wandhöhe von ca. 2,75 m über Gelände entspricht. Die Wand soll dabei zum Teil aus einer festen Wand (in einer Höhe von +14,85 m über NN, also ca. 1,20 m über Gelände und damit 0,30 m unter Bemessungshochwasser) und zum Teil aus mobilen, ca. 1,50 m hohen Elementen bestehen, die bei Bedarf auf dem festen Teil der Wand angebracht werden und dann zusammen mit dem festen Mauersockel zu einer Gesamthöhe der Mauer von ca. 2,75 m über Gelände führen.

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss ist im Dezember 2005 von einer GmbH und zusätzlich von ihrem Geschäftsführer persönlich Klage erhoben worden, wozu sie vortragen: Ihre Grundstücke würden durch die Schutzwand in Anspruch genommen. Sie könnten verlangen, dass die Mauer auf ein für sie zumutbares Maß beschränkt werde. Die Errichtung einer festen Mauer sei unverhältnismäßig, die Errichtung eines vollmobilen Hochwasserschutzes wirke gegen Hochwasser in gleicher Weise. Der Einsatz mobiler Elemente zum Hochwasserschutz sei in der Praxis erfolgreich erprobt, so dass die Entscheidung gegen eine vollmobile Schutzwand abwägungsfehlerhaft sei. Nicht nur ihre - der Kläger - Eigentumsrechte, sondern auch städtebauliche, touristische und denkmalschutzrechtliche Belange seien nicht angemessen abgewogen worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:

Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig. Der Beschluss verfolgt das Ziel, Hitzacker vor Hochwasser zu schützen, um massive Überschwemmungen wie im August 2002 und Januar 2003 zu verhindern. Formelle Verfahrensfehler bei Aufstellung des Beschlusses liegen nicht vor. Auch inhaltlich sind die Regelungen des Beschlusses nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen keine Abwägungsfehler zulasten der Kläger vor. Hinsichtlich der Einhaltung des Abwägungsgebots prüft das Gericht, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der gewählte Ausgleich zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Demgegenüber ist die Gewichtung der - richtig und vollzählig ermittelten - Belange als wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit eine von der Behörde zu treffende Abwägungsentscheidung und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz vorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden, denn es sind alle betroffenen Belange erkannt worden, ohne dass eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung der einzelnen Interessen, oder eine die Grenzen des Planungsermessens überscheitende Entscheidung über das Vorziehen oder Zurückstellen der widerstreitenden Belange festzustellen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Belange sind vom Niedersächsischen Landesbetrieb angemessen berücksichtigt worden und in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht worden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe und Ausgestaltung der Hochwasserschutzmauer. Über die von der GmbH ebenfalls begehrten finanziellen Entschädigungen für Eigentumsbeeinträchtigungen ist im Planfeststellungsbeschluss nicht zu entscheiden, da dies einem gesonderten Verfahren vorbehalten ist.

Gegen das Urteil kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen.

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