Umbau der Grapengießer Straße in Lüneburg ist für die Anlieger kostenpflichtig
Für den Umbau der Grapengießer Straße in Lüneburg, einer Fußgängerzone, sind die Anlieger beitragspflichtig. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Beschluss vom 23. Mai 2007, AZ: 3 B 1/07).
Die Grapengießer Straße als Fußgängerzone wurde zuletzt Anfang der 70er Jahre ausgebaut. Der Belag aus Waschbetonplatten war aufgrund des Zulieferverkehrs uneben geworden, es hatten sich Stolperkanten gebildet, und nach Regenfällen kam es zu verstärkter Pfützenbildung. Die Stadt Lüneburg erneuerte und verbesserte die Straße. Bereits in den Jahren 2000/2001 wurden die alten Glasvitrinen entfernt, Bänke, Blumenkübel und Papierkörbe aufgestellt. Diese Kosten wurden von der Stadt getragen. Der weitere Ausbau erfolgte in zwei Abschnitten. Die Strecke vom Sande bis zur Kuhstraße wurde 2003 ausgebaut, und 2005 wurde der zweite Bauabschnitt von der Kuhstraße bis zur Salzstraße fertiggestellt. Die Fußgängerzone erhielt einen neuen verstärkten Unterbau und eine neue Plattenbefestigung, die Straßenentwässerung wurde neu erstellt, und es wurden auch neue Lampen aufgestellt. Die Anlieger im ersten Bauabschnitt vom Sande bis zur Kuhstraße hatten sich vertraglich zur Kostenübernahme bereiterklärt, und die Kosten wurden abgerechnet. Im zweiten Bauabschnitt, der 2005 von der Kuhstraße bis zur Salzstraße ausgebaut worden ist, hat die Mehrzahl der Anlieger ebenfalls vertraglich die Kostenübernahme erklärt. Lediglich zwei Anlieger waren nicht bereit, die Kosten aufgrund von Verträgen abzulösen. Deshalb erließ die Stadt für diesen zweiten Bauabschnitt Heranziehungsbescheide. Die beiden Anlieger erhoben beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Heranziehung und beantragten Anfang 2007 zudem vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Zahlungsverpflichtung. Sie sollen nach den Bescheiden Beiträge von knapp 5.000,-- EUR und knapp 3.000,-- EUR zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Es hat ausgeführt: Die Heranziehung der Anlieger zu Beiträgen für den zweiten Bauabschnitt der Grapengießer Straße ist rechtmäßig. Nach der Straßenausbaubeitragssatzung haben die Anlieger für die Erneuerung und Verbesserung der Fußgängerzone 50 % des Aufwandes zu tragen, den Rest trägt die Stadt. Deshalb können in diesem Abschnitt knapp 123.000 EUR auf die Anlieger verteilt werden. Die Straßenentwässerung ist verbessert worden, weil erstmals eine Gosse verlegt worden ist, über die das Wasser kontrolliert abgeführt werden kann. Die Straßenbeleuchtung ist erneuerungsbedürftig gewesen, was sich daran zeigt, dass bereits in den Jahren 1999/2000 defekte Lampen erneuert werden mussten.
Der Gehbereich als Verkehrsfläche ist durch Verstärkung des Unterbaues verbessert worden. Straßenunterbau und Pflaster sind jetzt nicht mehr 35 cm, sondern 65 cm stark. Das alte Pflaster war dem Anlieferverkehr nicht mehr hinreichend gewachsen, es war schon zu Verdrückungen gekommen, und die Befestigung ließ sich auch nicht mehr instand halten. Der neue Aufbau hält den Belastungen auch durch schwere Lkw im Zulieferverkehr stand. Auch wenn die Befestigung der Fußgängerzone noch nicht völlig und unhaltbar desolat gewesen ist, ist der Ausbau des Abschnittes im Jahre 2005 nicht ermessensfehlerhaft. Denn das alte Pflaster musste in diesem Jahr sowieso aufgenommen werden, weil alte Gas- und Abwasserleitungen zu erneuern waren. Da bei solchen Arbeiten große Teile der aufgenommenen Platten zerstört werden, war es sinnvoll und ermessensgerecht, dass die Stadt im direkten Anschluss an die Leitungsarbeiten den Straßenaufbau neu gestaltet hat. Dadurch sind zudem rund 100.000 EUR eingespart worden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.