Gepardengehege im Wohngebiet unzulässig
Die Errichtung eines Gepardengeheges in einem Wohngebiet ist unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 21. Februar 2007 entscheiden (Aktenz: 2 A 63/06).
Ein Grundstückseigentümer aus einem Ortsteil von Lüchow beantragte beim Landkreis Lüchow-Dannenberg als Baubehörde, ihm einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Gepardengeheges zu erteilen. Die Nachbarn hatten durch Unterschrift bestätigt, dass sie das Vorhaben nicht ablehnen. Das Gehege soll 45 x 25 m groß sein, mit einem 2 m hohen Maschendrahtzaun umgeben und zur Straße mit 2 m hohen Sichtschutzelementen aus Holz abgegrenzt werden. Die Baubehörde lehnte das Vorhaben ab. Die Gegend sei zwar in einem Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiet festgesetzt worden, die Festsetzung sei aber funktionslos geworden, nachdem hier ein Wohngebiet entstanden sei. Ein Freigehege in der geplanten Größe widerspreche der Eigenart eines Wohngebietes.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger im Januar 2006 Klage erhoben. Er ergänzt, sein Gepard sei ungefährlich. Er installiere zudem einen Elektrozaun, sodass eine Gefährdung der Nachbarschaft ausgeschlossen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:
Das Grundstück des Klägers liegt in einem Wohngebiet. Die Festsetzung als Kleinsiedlungsgebiet im Bebauungsplan ist funktionslos geworden, weil die tatsächlichen Verhältnisse so massiv von der Planfestsetzung abweichen, dass der Bebauungs-plan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion endgültig verloren hat. Das Baurecht erlaubt eine Tierhaltung in einem Wohngebiet nur, wenn sie üblich und ungefährlich ist. Tiere, die dem Menschen für Leib oder Leben gefährlich werden können, dürfen nicht gehalten werden. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass Ozelots und Pumas in Wohngebieten und Dorfgebieten nicht gehalten werden dürfen. Gleiches gilt im vorliegenden Fall für die Haltung des Geparden. Die Baubehörde hat ermittelt, dass in Nordrhein-Westfalen im September 2006 ein fünfjähriges Mädchen von einem Geparden auf offener Straße angefallen und schwer verletzt worden ist, obwohl das Tier in einem eingezäunten Gehege untergebracht gewesen ist. Im Februar 2007 ist in Belgien eine Frau in einem Gepardenkäfig angefallen worden. Dies zeigt die Gefährlichkeit dieser Tiere. Auch wenn der Gepard des Klägers friedlich sein sollte, kommt es darauf nicht an, weil die baurechtliche Prüfung nicht nur im Hinblick auf den einzelnen Geparden erfolgt, sondern im Hinblick auf Gepardenhaltung allgemein. Ob die Nachbarn mit der Haltung einverstanden sind, ist unerheblich, weil das Baurecht nicht disponibel ist und die Nachbarschaft durch Weg- und Zuzüge wechseln kann.
Gegen das Urteil ist die Berufung statthaft, wenn sie vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.