Gericht stoppt Ortskernentlastungsstraße in Reppenstedt
Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2006 ist der Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Lüneburg für den Bau einer Ortskernentlastungsstraße von Reppenstedt rechtswidrig. Die Stadt Lüneburg hat mit ihrem Begehren, die Straße zu verhindern, deshalb vorläufig Erfolg (Aktenz: 5 B 11/06).
Durch die Ortschaft Reppenstedt bei Lüneburg führt die Landesstraße 216 als Ortsdurchfahrt. Im April 2004 beantragte die Gemeinde Reppenstedt beim Landkreis Lüneburg, ein Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Ortskernentlastungsstraße durchzuführen. Ein Jahr später, im April 2005, erging der positive Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortskernentlastungsstraße. Sie soll westlich von Reppenstedt an der Schlesienstraße beginnen, Reppenstedt südlich in einem Abstand von 155 m zur Bebauung des Gewerbegebietes Eulenbusch umlaufen und am östlichen Ortsausgang wieder an die Landesstraße anschließen. An den Straßenknotenpunkten sind vier Kreisverkehrsplätze geplant.
Die Stadt Lüneburg wehrt sich gegen den Plan und seine sofortige Vollziehung. Die Stadt befürchtet erhebliche Verkehrsbelastungen im Lüneburger Bereich und Verkehrsengpässe im Bereich des städtischen Krankenhauses. Die Bebauungsgebiete Schaperdrift/Teufelsküche/Auf der Höhe würden durch Verkehrslärm stark beeinträchtigt, und Baugebiete in diesem Bereich könnten nur noch erschwert weiter ausgewiesen werden.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Stadt Lüneburg auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben. Es hat in seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Lüneburg ist rechtswidrig. Denn der Beschluss geht davon aus, dass es sich bei der Ortskernentlastungsstraße um eine Gemeindestraße handelt. Das ist fehlerhaft, denn bei der geplanten Straße handelt es sich um eine Landesstraße. Sie soll den überörtlichen und örtlichen Durchgangsverkehr von der bisherigen Ortsdurchfahrt aufnehmen und hat dieselbe Verkehrsfunktion wie sie. Die geplante Umgehung wird überwiegend nicht von den Einwohnern der Gemeinde genutzt, sondern sie dient dem Durchgangsverkehr. Aus den meisten Wohnquartieren Reppenstedt bleibt die Fahrt durch den Ortsbereich die kürzere und schnellere Alternative. Handelt es sich nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Landesstraße, sind andere gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten, was nicht geschehen ist. So wird etwa die Linienführung bei Landesstraßen nicht von der Gemeinde, sondern vom zuständigen Ministerium unter Beachtung der Landesplanung bestimmt. Die Gemeinde Reppenstedt kann nicht zur Errichtung einer Landesstraße ermächtigt werden, weil die Pflicht zur Finanzierung, zum Bau und zur Unterhaltung einer Landesstraße dem Land obliegt. Das Land Niedersachsen hat aber weder einen Antrag auf Planfeststellung gestellt, noch verpflichtet der Planfeststellungsbeschluss das Land zum Bau der Straße. Die Gemeinde Reppenstedt darf keine Landesstraße bauen.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwal-tungsgericht möglich.