Demo-Verbot für Rechtsextreme gerichtlich bestätigt
Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2006 ist eine Versammlung aus dem rechtsextremen Spektrum am 28. Januar 2006 von der Stadt Lüneburg zu Recht verboten worden (Aktenz.: 3 B 3/06). Der Antrag des Veranstalters, der die Zulässigkeit der Versammlung gerichtlich durchsetzen wollte, ist daher ohne Erfolg geblieben.
Für den 28. Januar 2006 wurde in Lüneburg eine Versammlung für 200 Teilnehmer aus dem rechtsextremen Spektrum angemeldet. Die Stadt Lüneburg hat die Versammlung am 19. Januar 2006 verboten.
Der Veranstalter beantragte vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, um die Versammlung zu ermöglichen. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Versammlungsverbot der Stadt Lüneburg bestätigt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Das Verbot der Stadt Lüneburg ist rechtmäßig, weil die Versammlung die öffentliche Ordnung stört. Den sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens läuft es zuwider, wenn Rechtsextreme in direktem Anschluss an einem besonderen Feiertag, der speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dient, einen Aufzug mit Provokationswirkung veranstalten. Die geplante Versammlung mit Umzug soll einen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag des 27. Januar stattfinden. Am 27. Januar wird Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert, um eine Wiederholung der Schrecken dauerhaft auszuschließen. Die Versammlungsteilnehmer gehören zum rechtsextremen Spektrum, und die Versammlung hat auch einen rechtsextremen Inhalt, so dass die Versammlung die Schrecken des vergangenen totalitären unmenschlichen Regimes wachrufen und das friedliche Zusammenleben der Gesellschaft in nicht mehr hinnehmbarer Weise stören würde. Dies gilt insbesondere deshalb, weil durch die Versammlungsteilnehmer die Abschaffung des § 130 StGB gefordert wird. Diese Vorschrift stellt die Volksverhetzung unter Strafe, nämlich u.a. die Beschimpfung von Teilen der Bevölkerung und die Verharmlosung des Nationalsozialismus. Wenn durch Abschaffung des § 130 StGB der Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft der Weg bereitet werden soll, ist dies im unmittelbaren Anschluss an den Holocaust-Gedenktag nicht hinnehmbar.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.