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Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Versammlungsrechtes beim Castortransport bestätigt

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist die Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Versammlungsrechtes während des Castortransportes rechtmäßig (Beschluss vom 18.11.2005, Aktenz: 3 B 80/05). Der Antrag der Bürgerinitiative Umweltschutz auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügung ist daher erfolglos geblieben.

Die Polizeidirektion Lüneburg hat öffentliche Versammlungen auf Schiene und Straße sowie einem dazu gehörigen Sicherheitsbereich links und rechts (jeweils 50 m) zwischen Lüneburg und Gorleben durch eine in den Zeitungen veröffentlichte Allgemeinverfügung am 5. November 2005 für die Zeit des Castortransportes verboten. Wegen der Allgemeinverfügung hat die Polizeidirektion auch eine geplante Versammlung der Bürgerinitiative vor dem Verladekran Dannenberg untersagt. Eine weitere Versammlung der Bürgerinitiative außerhalb des Transportkorridors südlich des Zwischenlagers wurde ebenfalls untersagt.

Die Bürgerinitiative hat das Verwaltungsgericht angerufen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Es hat die Demonstrationsverbote bestätigt und zur Begründung ausgeführt:

Die Allgemeinverfügung ist rechtmäßig. Die öffentliche Sicherheit ist bei Durchführung von Versammlungen direkt auf der Straße oder Schiene unmittelbar gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass es auch bei dem bevorstehenden Transport zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt. In der Vergangenheit wurden bei den Castortransporten Schiene und Straße blockiert, es wurden Straßen unterhöhlt, Gullydeckel ausgehoben, Demonstranten haben sich an die Schienen gekettet, Polizeifahrzeuge wurden beschädigt und Polizeibeamte wurden durch Flaschenwürfe, Steinwürfe, Farbbeutelwürfe durch Schläge und Tritte verletzt. Dies alles hat mit dem Versammlungsrecht nichts mehr zu tun. Es besteht aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre und den jetzt vorliegenden Aufrufen in Medien und Internet die Gefahr erneuter Straftaten und Blockaden. Es ist schon immer ein Ziel eines Teils der Castorgegner gewesen, den Transport durch Blockaden zu behindern. Auch wenn die Mehrzahl der Versammlungsteilnehmer friedlich ist und sich von Straftaten aus Anlass der Castortransporte distanziert, ist es der Polizei nicht möglich, den friedlichen Teilnehmern das Versammlungsrecht auf der Straße zu gewährleisten. Eine Trennung von friedlichen und gewalttätigen Demonstranten ist nicht wirksam möglich. Ohne den Erlass der Allgemeinverfügung wäre mit einer Vielzahl von weiteren Störungen des Transportes auf Schiene und Straße zu rechnen, und der Transport der Castorbehälter wäre ernsthaft in Frage gestellt.

Das Verbot der geplanten Demonstration am Verladebahnhof ist aus denselben Gründen rechtmäßig.

Eine Versammlung außerhalb des Transportkorridors in der Nähe des Zwischenlagers bei Gorleben kann der Bürgerinitiative ebenfalls nicht erlaubt werden. Denn die Straße südlich des Zwischenlagers muss für Notfallfahrten durch Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr freigehalten werden. Der Verkehr kann auch nicht auf andere Straßen umgeleitet werden, so dass hier die angemeldete Versammlung mit 500 Teilnehmern auf der schmalen Straße nicht abgehalten werden kann.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht möglich.

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