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Ausschluss eines Kommunalpolitikers aus Kreistagsfraktion gerichtlich bestätigt

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat den Ausschluss eines Abgeordneten des Lüneburger Kreistages aus der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorläufig bestätigt. Das Begehren des Politikers, vorerst weiter an den Sitzungen der Fraktion teilnehmen zu können, ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 8.8.2005 - 5 B 34/05- ).

Der Antragsteller ist seit November 2001 Abgeordneter im Kreistag des Landkreises Lüneburg. Er ist Mitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. In der Legislaturperiode kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen dem Politiker und seiner Fraktion, u.a. wegen der von ihm gerichtlich geltend gemachten "Hausfrauenpauschale" für die Wahrnehmung seines Mandates. Nach verschiedenen Erörterungen innerhalb der Kreistagsfraktion beschloss diese am 4. Mai 2005 den Ausschluss des Politikers.

Der Antrag des Politikers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er vorläufig die weitere Teilnahme an den Sitzungen der Fraktion erreichen wollte, ist ohne Erfolg geblieben. Das Gericht hat ausgeführt:

Der Fraktionsausschluss ist aufgrund des dem Gericht unterbreiteten Sachverhaltes rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen des der Kammer nur zustehenden beschränkten Prüfungsmaßstabes der Fraktionsentscheidung, bei der die politischen und persönlichen Motive für die Entscheidung nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist gegenwärtig davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis innerhalb der Fraktion nachhaltig gestört ist. Der Politiker hat wiederholt ohne vorherige ordnungsgemäße Abmeldung und ohne triftige Verhinderungsgründe bei Fraktions- und Ausschusssitzungen gefehlt. Eine sachgemäße Vorbereitung auf Sitzungen des Kreistages, insbesondere von Redebeiträgen und Abstimmungsverhalten der Fraktion, war dadurch nicht möglich. Der Politiker hat ohne vorherige Anzeige abweichend von der zuvor vereinbarten Fraktionslinie abgestimmt. Er hat eigenmächtig und ohne vorherige Absprache für die Fraktion im Kreistag einen Antrag gestellt. Er hat sich gegenüber den übrigen Fraktionsmitgliedern wiederholt beleidigend und herabsetzend geäußert. Bei der gebotenen Zusammenschau der Gesamtumstände hat die Fraktion glaubhaft gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Politiker und dem Rest der Fraktion zerrüttet ist, so dass der Ausschluss auch nicht unverhältnismäßig oder willkürlich ist.

Gegen die Entscheidung kann der Kommunalpolitiker Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.

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