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Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen zu Recht widerrufen

Die Genehmigung für ein Ballonfahrtunternehmen darf widerrufen werden, wenn der Unternehmer persönlich nicht zuverlässig ist. Die Klage eines Unternehmens gegen den Widerruf der Erlaubnis nach einem Unfall mit mehreren Verletzten und Schwerverletzen ist deshalb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben (Urteil vom 8. 2. 2012 Aktenz.: 5 A 132/10).

Das Unternehmen hat seit dem Jahr 2000 die Genehmigung für gewerbliche Ballonfahrten. Im September 2010 kam es zu einem folgenschweren Unfall. Ein Heißluftballon, der bereits gelandet war, wurde von einer Windböe erfasst, überfuhr ein Wohnhaus, stieß gegen Schuppen und Zäune und kollidierte mit einer Garage. Die Ballonhülle legte sich über das Dach eines angrenzenden Wohnhauses. Von den 13 Passagieren wurden 8 Personen schwer und 5 Personen leicht verletzt. Pilot des Ballons war ein 69 Jahre alter Südafrikaner, der nicht berechtigt war, in der Bundesrepublik Ballonfahrten durchzuführen. Im September 2010 widerrief die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Wolfenbüttel die Betriebsgenehmigung für das Luftfahrtunternehmen. Das Unternehmen hat im Oktober 2010 Klage erhoben und macht geltend, zum Unfall sei es durch eine Verkettung unglücklicher Zufälle gekommen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Ballonfahrtunternehmens abgewiesen. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt:

Das Unternehmen habe es zugelassen, dass ein 69-jähriger Südafrikaner wiederholt ohne die erforderliche Betriebserlaubnis Ballons der Klägerin als Pilot gefahren sei. Eine Fahrt habe mit einem schweren Unfall mit großem Personen- und Sachschaden geendet. Dem Unternehmen hätten die Altersgrenze von 65 Jahren und das Alter des Piloten bekannt sein müssen. Der Pilot sei nicht im Besitz der in Deutschland erforderlichen Lizenzen als Ballonfahrer gewesen. Das Unternehmen habe wegen organisatorischer Betriebsmängel, die zu den beanstandeten Ballonfahrten geführt hätten, die Ballonfahrten auch nicht unterbunden. Dies alles lasse erhebliche, nicht nur vorübergehende Pflichtwidrigkeiten erkennen, so dass eine dauerhafte Unzuverlässigkeit zu besorgen sei. Spätere Organisationsmaßnahmen seien für die gerichtliche Entscheidung unerheblich.

Gegen das Urteil ist die Berufung statthaft, wenn sie vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird

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