Zirkusaffe "Robby" muss an Tierhaltungseinrichtung abgegeben werden
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat die Klage eines Zirkusbetreibers gegen die vom Landkreis Celle angeordnete Abgabe des Affen „Robby“ an eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abgewiesen (6 A 461/15).
Der Kläger ist Zirkusbetreiber und zugleich u.a. Eigentümer und Halter eines etwa 43-jährigen männlichen Schimpansen namens „Robby“. Dieser wurde in einem deutschen Zoo geboren, sehr früh von seinen Artgenossen getrennt und lebt seit seinem 3. Lebensjahr im Zirkusbetrieb des Klägers.
Mit Bescheid vom 30. September 2015 verfügte der Landkreis, dass „Robby“ in eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abzugeben ist und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und um Eilrechtschutz ersucht. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 hat die Kammer im Eilverfahren entschieden, dass „Robby" bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage in der Hauptsache in dem Zirkus bleiben darf (Az.: 6 B 146/15, siehe dazu auch die Pressemitteilung des VG vom 4.12.2015).
Zur weiteren Aufklärung hat die Kammer Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Dieser Sachverständige war auch zur mündlichen Verhandlung geladen und hat dort ergänzende Auskünfte erteilt sowie Fragen des Gerichts und der Beteiligten beantwortet.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die Kammer entschieden, dass die Abgabeanordnung rechtmäßig sei. Die Abgabeverpflichtung sei gerechtfertigt, weil „Robby“ nach den Angaben des Sachverständigen eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufweise. Zwar sei „Robby“ unstreitig in guter körperlicher Verfassung, ihm fehle jedoch die Interaktion mit anderen Affen. Nach der plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen spreche zudem Überwiegendes dafür, dass eine Resozialisierung von „Robby“ in einer speziellen Tierhaltungseinrichtung trotz des langjährigen Aufenthalts im Zirkus und trotz des fortgeschrittenen Alters des Affen gelingen könne.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden. „Robby“ darf somit bis zur Rechtskraft - die entweder durch Ablauf der Rechtsmittelfrist oder durch den Erlass einer unanfechtbaren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eintreten kann - auf Grundlage des Eilbeschlusses zunächst weiter im Zirkus bleiben.