Zwei Klagen der Stadt Soltau zur Erweiterung des Factory Outlet Centers erfolglos

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit gestern verkündeten Urteilen zwei Klagen der Stadt Soltau im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des Factory Outlet Centers (FOC) abgewiesen.

Die Betreibergesellschaft und die Stadt Soltau verfolgen seit mehreren Jahren Pläne zur Vergrößerung der aktuellen Verkaufsfläche des FOC. Hierfür hatten sie bereits im Jahr 2017 die Zulassung einer Abweichung von den der geplanten Erweiterung entgegenstehenden Zielen der Raumordnung im Landesraumordnungsprogramm (LROP) für ein Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von 19.800 m² beantragt. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung lehnte diesen Antrag insbesondere mit der Begründung ab, durch die Zielabweichung würden Grundzüge der Planung berührt. Auf die hiergegen erhobene Klage der Stadt verpflichtete die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg das beklagte Ministerium mit Urteil vom 6. Juni 2019 (2 A 627/19), den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kammer gelangte seinerzeit zu der Auffassung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Zielabweichung, soweit sie zum damaligen Zeitpunkt bereits abschließend ermittelt waren, vorlägen (vgl. Pressemitteilung vom 5. Juni 2019). Das von dem Beklagten hierzu angestrengte Berufungsverfahren ist beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht weiterhin anhängig (1 LC 109/19), derzeit jedoch im Hinblick auf Vergleichsbemühungen der Beteiligten ruhend gestellt.

Im Zuge dieser Vergleichsbemühungen stellte die Stadt Soltau im Jahr 2020 erneut einen Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung, nunmehr für eine Erweiterung des FOC auf eine Verkaufsfläche von 15.000 m². Für dieses Vorhaben führte das Amt für regionale Landesentwicklung ein Raumordnungsverfahren durch. Es schloss mit der landesplanerischen Feststellung, dass durch das Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung der Innenstädte/Ortsmitten der Zentralen Orte im Einzugsbereich im Sinne des im LROP festgelegten Beeinträchtigungsverbots nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich der der Erweiterung entgegenstehenden Ziele der Raumordnung – dies seien das Integrations- und das Konzentrationsgebot – sei hingegen eine Zielabweichung erforderlich. Das beklagte Ministerium lehnte den Antrag der Klägerin auf Zielabweichung im April 2024 mit der im Wesentlichen gleichen Begründung wie im Jahr 2017 ab. Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin in dem Verfahren 2 A 79/24.

Ungeachtet der ablehnenden Entscheidung über die Zielabweichung führte die Stadt Soltau ihre Bauleitplanung zur Erweiterung der Verkaufsfläche fort. Das beklagte Ministerium untersagte ihr mit Bescheid aus November 2024 alle weiteren Verfahrensschritte. Gegen diese Verfügung richtet sich die Klage in dem Verfahren 2 A 303/24, mit der sie im Wesentlichen argumentiert, die ihrer Planung entgegenstehenden Ziele der Raumordnung seien aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht anwendbar.

Die Klage in dem Verfahren 2 A 79/24 hat die Kammer als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte sie an, der nunmehr streitgegenständliche Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung für eine Verkaufsfläche von 15.000 m² sei bereits von dem beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren über den früheren Zielabweichungsantrag für eine Verkaufsfläche von 19.800 m² umfasst. In beiden Verfahren gehe es um die identische Frage, ob eine Zielabweichung für eine Verkaufsfläche, über die nach dem LROP zulässigen 10.000 m² Verkaufsfläche hinaus grundsätzlich in Betracht komme, was die Kammer bereits im Jahr 2019 bejaht habe. Diese Frage sei derzeit beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig, deshalb sei die erneute Klageerhebung wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.

Die Klage in dem Verfahren 2 A 303/24 blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Kammer ging von der Wirksamkeit und Anwendbarkeit jedenfalls des der Planung der Stadt primär entgegenstehenden Integrationsgebots aus, weil die Möglichkeit der Zielabweichung im Einzelfall verhältnismäßige Ergebnisse ermögliche. Die raumordnerische Untersagungsverfügung sei zum jetzigen Zeitpunkt, in dem eine Zielabweichung nicht zugelassen sei, nicht zu beanstanden.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Sie werden, sobald sie vorliegen, zeitnah bei juris veröffentlicht werden. Nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils besteht für die Klägerin bzw. die diese unterstützende Beigeladene die Möglichkeit, binnen eines Monats die vom Verwaltungsgericht in beiden Verfahren zugelassene Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.06.2026

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