Stadt muss über Taxengenehmigungen neu entscheiden
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat die beklagte Hansestadt Lüneburg mit Urteil vom 5. Mai 2026 (Az. 3 A 247/24) verpflichtet, über zwei Anträge des Klägers auf Erteilung von Taxengenehmigungen für das Gebiet der Hansestadt sowie des Landkreises neu zu entscheiden.
Der Kläger betreibt in Lüneburg sowie an einer weiteren Betriebsstätte im Landkreis Lüneburg zwei Gewerbe für Mietwagenverkehr, die er in Taxigewerbe umwandeln möchte. Seine deshalb bei der Beklagten gestellten Anträge auf Erteilung von entsprechenden Taxengenehmigungen lehnte die Hansestadt mit dem Argument ab, das örtliche Taxengewerbe sei derzeit hinreichend funktionsfähig, weshalb keine weiteren Taxengenehmigungen erteilt würden.
Die 3. Kammer hat diese Entscheidung der Beklagten in mehreren Punkten beanstandet. So habe die Beklagte, die aufgrund einer entsprechenden Zuständigkeitsvereinbarung für die Genehmigung für das Stadtgebiet wie auch für den Landkreis zuständig sei, vor ihrer Entscheidung nicht wie vorgesehen die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich gehört und ihre Prognose nicht auf eine tragfähige Tatsachengrundlage gestützt. Das Personenbeförderungsgesetz verlange von der zuständigen Genehmigungsbehörde eine aktuelle Prognose, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe noch vertrage, ohne in seiner vom öffentlichen Interesse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein. Dafür sei von Gesetzes wegen nicht nur die Taxendichte zu berücksichtigen – wie es die Beklagte hier getan habe –, sondern darüber hinaus beispielsweise auch die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr und die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit oder auch die Anzahl und Ursachen von Geschäftsaufgaben. Zu bestanden sei schließlich auch, dass die Beklagte nur eine gemeinsame Warteliste für Stadt- und Landkreisgebiet führe: Die Warteliste stehe in Bezug zur im Rahmen der Genehmigungserteilung anzustellenden Gefährdungsprognose, die – auch wenn die Beklagte für Landkreis und Stadtgebiet zuständig sei – jeweils separat zu treffen sei. Daraus folge, dass die Beklagte separate Wartelisten für beide Gebiete zu führen habe.
Ob der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung habe, stehe derzeit nicht fest. Hierüber habe die Beklage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befinden, wobei die bislang fehlerhaft geführten Wartelisten zu korrigieren seien, mit der etwaigen Folge, dass zunächst andere Bewerber als der Kläger an der Reihe seien.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligen können beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht binnen eines Monats nach Zustellung des – bisher noch nicht vollständig abgefassten – Urteils die Zulassung der Berufung beantragen.
