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Eilantrag wegen Zwangsschließung einer Gaststätte in Lüneburg ohne Erfolg (6 B 64/20)

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 28. Mai 2020 den Eilantrag eines Gaststättenbetreibers, der sich gegen die auf Grundlage der Corona-Verordnung verfügte Zwangsschließung seines Lokals wendete, abgelehnt.

Der Antragsteller betreibt eine Gaststätte in der Lüneburger Innenstadt und bietet dort Getränke sowie spanische Tapas an. Nachdem die Polizei Verstöße gegen die Bestimmungen der Corona-Verordnung festgestellt hatte, untersagte der Landkreis Lüneburg den Betrieb des Lokals mit sofortiger Wirkung.

Die 6. Kammer hat die Zwangsschließung nun im Eilverfahren vorläufig bestätigt. Nach der Corona-Verordnung sei der Betrieb von Schankwirtschaftsbetrieben, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiege wie zum Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe, verboten. Nach der Auffassung der 6. Kammer fällt die von dem Antragsteller betriebene Gaststätte als bis in die Nacht geöffnete Cocktailkneipe unter das Verbot, da der Ausschank von Getränken und nicht die Einnahme von zubereiteten Speisen im Vordergrund stehe. Diesen Eindruck vermittele bereits der Internetauftritt des Lokals, das sich überdies auch im Hinblick auf Öffnungszeiten, Speisekarte und Konzeption erheblich von einer Speisewirtschaft unterscheide. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der herangezogenen Vorschrift der Corona-Verordnung bestünden unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Auch angesichts des tagesaktuellen Infektionsgeschehens mit Ausbrüchen der Krankheit im Landkreis Leer und Frankfurt (Main) sei das Verbot von Schankwirtschaften, in denen häufig – wie auch im Lokal des Antragstellers – eine besondere räumliche Enge herrsche, weiterhin gerechtfertigt. Gegenüber den mit der Corona-Verordnung verfolgten gesundheitlichen Zielen müssten die Interessen des Antragstellers daher zurücktreten.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.


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erstellt am:
29.05.2020

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