Eilantrag gegen Nichtzulassung eines Wahlvorschlags für die Landratswahl unzulässig

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. 1 B 76/26) den Antrag des stellvertretenden Landesvorsitzenden der Alternative für Deutschland (AfD) in Niedersachsen und Mitglieds des Niedersächsischen Landtages auf Zulassung zur Wahl des Landrates des Landkreis Lüneburg abgelehnt.

Der Antragsteller hatte im Mai 2026 den Wahlvorschlag seiner Partei mit sich als Kandidaten für die Landratswahl im Landkreis Lüneburg am 13. September 2026 bei dem Kreiswahlausschuss des Landkreis Lüneburg eingereicht. Der Kreiswahlausschuss lehnte den Wahlvorschlag des Antragstellers in seiner Sitzung am 29. Juli 2026 mit sechs zu einer Stimme ab. Es lägen Umstände vor, die Zweifel daran begründeten, dass der Antragsteller künftig jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde. Dies sei aber Voraussetzung für die Zulassung des Wahlvorschlages.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 11. August 2026. Er machte unter anderem geltend, aus seiner Parteifunktion oder der Einstufung des AfD-Landesverbandes Niedersachsen könne nicht auf seine fehlende persönliche Verfassungstreue geschlossen werden. Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes müsse ihm bereits vor der Wahl gerichtlicher Rechtsschutz offenstehen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg schloss sich dieser Rechtsauffassung jedoch nicht an. Der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe die in § 46 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes normierte Exklusivität des Wahlprüfungsverfahren entgegen. Nach dieser Vorschrift könnten Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit einem nachträglichen Wahleinspruch angefochten werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestünden nur, soweit das Kommunalwahlrecht selbst einen gesonderten Rechtsbehelf vorsehe. Für die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags sei ein vorgelagerter Rechtsbehelf indes nicht vorgesehen. Entgegen seiner Behauptung werde der Antragsteller durch die Verweisung auf das nachgelagerte Wahlprüfungsverfahren auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Erweise sich der Wahleinspruch als begründet, könne die Wahl für ungültig erklärt und das Wahlergebnis korrigiert werden. Gerade im Wahlrecht müsse das Interesse des Einzelnen an einer möglichst frühzeitigen gerichtlichen Überprüfung mit dem Erfordernis einer einheitlichen, störungsfreien und termingerechten Durchführung der Wahl in Ausgleich gebracht werden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.


Artikel-Informationen

erstellt am:
17.08.2026

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