Niedersachsen klar Logo

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz muss über die beabsichtigte Erweiterung des Factory Outlet Centers (FOC) in Soltau neu entscheiden

LÜNEBURG. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verpflichtet, über den Antrag der Stadt Soltau auf die Zulassung einer Zielabweichung von den Zielen der Raumordnung im Landesraumordnungsprogramm (LROP) neu zu entscheiden.

Das LROP begrenzt das seit 2012 betriebene FOC auf seine aktuelle Verkaufsfläche von ca. 10.000 m². Die Betreibergesellschaft und die Stadt Soltau streben eine Verdoppelung der Verkaufsfläche im Wege der Bauleitplanung an und stellten gemeinsam einen Antrag auf Abweichung von den der geplanten Erweiterung entgegenstehenden Zielen des LROP. Sie machten geltend, die im Jahr 2008 ins LROP eingeführte Begrenzung der Verkaufsfläche auf 10.000 m² sei angesichts der veränderten Wettbewerbssituation, in der im norddeutschen Raum nun mehrere, teils deutlich größere Factory-Outlet-Center miteinander konkurrierten, nicht mehr sachgerecht. Die dem FOC vom LROP zugewiesene Funktion als „touristischer Leuchtturm" sei unter diesen Bedingungen gefährdet. Das beklagte Ministerium lehnte den Antrag ab, weil die begehrte Zielabweichung die im LROP festgelegten Grundzüge der Planung berühre.

In der gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Klage argumentierten die Stadt Soltau und die beigeladene Betreibergesellschaft, das Festhalten an der Verkaufsflächenobergrenze von 10.000 m² in dem im Jahr 2017 geänderten LROP sei angesichts der veränderten Wettbewerbssituation abwägungsfehlerhaft; die betreffenden Ziele der Raumordnung seien deshalb unwirksam. Dieser Argumentation ist die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die im Hauptantrag erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der einer Erweiterung entgegenstehenden Ziele der Raumordnung abgewiesen. Der hilfsweise begehrten Neubescheidung des Zielabweichungsantrags hat die 2. Kammer demgegenüber stattgegeben: Entgegen der Auffassung des beklagten Ministeriums berühre die beantragte Zielabweichung die Grundzüge der Planung nicht. Der Erweiterung stünden zwar die Ziele des sog. Zentrale-Orte-Konzepts entgegen, die grundsätzlich Hersteller-Direktverkaufszentren „auf der grünen Wiese" ausschlössen. Deren Geltungsanspruch habe das LROP aber selbst zurückgenommen, indem es seit dem Jahr 2008 ein Hersteller-Direktverkaufszentrum in der Lüneburger Heide mit einer Verkaufsfläche von maximal 10.000 m² für zulässig erklärt habe. Zudem habe der Plangeber im Jahr 2017 die Vorgaben des sog. Zentrale-Orte-Konzepts im LROP insofern abgeschwächt, als das Kongruenzgebot, das großflächige Einzelhandelsvorhaben Orten mit entsprechender Zentralitätsstufe zuordne, im Hinblick auf die Sortimente des FOC nicht mehr als Ziel der Raumordnung und damit nicht mehr als zwingende Vorgabe gelte. Die begehrte Zielabweichung berühre darum nur noch das Integrations- und das Konzentrationsgebot, die darauf abzielten, einen räumlichen Zusammenhang großflächiger Einzelhandelsvorhaben mit den zentralen Siedlungsgebieten und Versorgungsbereichen herzustellen. Diese Ziele der Raumordnung enthielten zuvörderst standortbezogene Vorgaben und knüpften jedenfalls nicht unmittelbar an die Verkaufsfläche an. Durch die Erweiterung des schon bestehenden Vorhabens würden sie darum nicht wesentlich beeinträchtigt.

Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg muss das beklagte Ministerium noch einmal über den Zielabweichungsantrag der Klägerin entscheiden und dabei die eben skizzierte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtigen. Ob das beklagte Ministerium dem Zielabweichungsantrag stattgeben wird, steht damit nicht fest, denn diese Entscheidung steht in seinem Ermessen.

Das Urteil der 2. Kammer ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten, soweit sie hierdurch beschwert sind, die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu, die das Verwaltungsgericht aufgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zugelassen hat.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.07.2019

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln