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Aufzug von „Rechten“ am Ostersonnabend in Lüneburg schon ab 13.00 Uhr

Am Ostersonnabend findet in Lüneburg ein Aufzug von 120-150 Teilnehmern statt, die der rechten Szene zugerechnet werden. Das völlige Verbot der Veranstaltung durch die Stadt Lüneburg wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben (Beschluss vom 26.3.2009, Aktenz.: 3 B 17/09). Die Stadt erlaubte deshalb die Veranstaltung unter Auflagen, verschob jedoch den Beginn von 13.00 Uhr auf 16.00 Uhr. Dagegen hat der Veranstalter wiederum Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte Erfolg (Beschluss vom 8.4.2009, Aktenz.: 3 B 24/09).

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Verschiebung des Beginns der Versammlung auf 16.00 Uhr ist nicht gerechtfertigt. Der Veranstalter hat ein Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf Ort, Zeit und Ablauf der Veranstaltung. Der Veranstalter hat den Beginn seiner Demonstration mit dem Motto "Gegen linke Gewalt" auf 13.00 Uhr festgelegt. In einem Kooperationsgespräch zwischen ihm und der Stadt Lüneburg ist über den Routenverlauf und weitere Modalitäten verhandelt worden. Dabei wurde Einvernehmen erzielt im Hinblick auf die Strecke des Demonstrationszuges: Die Strecke verläuft vom Bahnhof über Bleckeder Landstraße, Auf dem Kauf, Ilmenaustraße, Altenbrückertorstraße zurück zum Bahnhof. Beim Kooperationsgespräch ist auch Einvernehmen darüber erzielt worden, dass der Aufzug innerhalb von drei Stunden durchzuführen ist. Hinsichtlich des Beginns der Veranstaltung ist beim Kooperationsgespräch hingegen kein Einvernehmen erzielt worden. Der von der Stadt Lüneburg einseitig verlegte Beginn von 13.00 auf 16.00 Uhr ist rechtlich nicht haltbar. Der Aufzug könnte nur dann zeitlich verschoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei dem vom Veranstalter gewählten Beginn um 13.00 Uhr unmittelbar gefährdet wäre. Hierfür fehlen tatsächliche nachvollziehbare konkrete Anhaltspunkte. Die Stadt Lüneburg hat weder im Rahmen des Kooperationsgesprächs noch in der angefochtenen Verfügung oder in der Antragserwiderung ausreichende Tatsachen genannt, aus welchen Gründen sie die Verlegung des Veranstaltungsbeginns auf 16.00 Uhr aus Gründen der Sicherheit und Ordnung für zwingend erforderlich hält. Auch die beim Kooperationsgespräch anwesenden Polizeibeamten haben keine plausiblen Gründe genannt, jedenfalls sind solche Gründe im Protokoll über das Kooperationsgespräch nicht enthalten. Der pauschale Hinweis der Stadt Lüneburg auf die Gefahr, dass polizeiliche Sicherungslinien umgangen oder durchbrochen werden könnten mit dem Ziel, die geplante Veranstaltung zu stören oder zu verhindern, ist bei einem Beginn des Aufzugs um 13.00 Uhr nicht anders zu bewerten als bei einem Beginn um 16.00 Uhr. Im Ergebnis kann die Versammlung deshalb um 13.00 Uhr beginnen, und sie muss - da über die Gesamtdauer von drei Stunden beim Kooperationsgespräch Einverständnis erzielt worden ist - drei Stunden später beendet sein. Der Bescheid regelt weiter die Befugnis zum Mitführen von Fahnen: Mitgeführt werden dürfen Bundesflagge, Flaggen der deutschen Bundesländer und der Europäischen Union. Diese Beschränkung ist inhaltlich klar und nicht zu beanstanden. Das Kennzeichen des mitzuführenden Lautsprecherwagens muss der Veranstalter jedoch nicht bereits bis Mittwochabend mitteilen, es reicht vielmehr aus, das Kennzeichen spätestens vier Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Die Auflage ist rechtmäßig, weil dieses Fahrzeug erkennbar sein muss, um es der Polizei zu ermöglichen, andere Fahrzeuge aus dem Demonstrationszug fernzuhalten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

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